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   LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23   

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https://dejure.org/2023,7851
LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23 (https://dejure.org/2023,7851)
LAG Köln, Entscheidung vom 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23 (https://dejure.org/2023,7851)
LAG Köln, Entscheidung vom 20. März 2023 - 9 TaBV 9/23 (https://dejure.org/2023,7851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einigungsstelle - Einigungsstelleneinsetzung - Konzern - Betriebsänderung - Standortverlegung - Zuständigkeit - Konzernbetriebsrat - Einzelbetriebsrat - Sozialplan - Sozialplanvolumen - Parkplätze

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Standortverlagerung als sozialplanpflichtige Betriebsänderung; Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats für Sozialplanverhandlungen bei einer mehrere Konzernunternehmen betreffenden Verlagerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Die Einigungsstelle muss nur gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das (Gesamt-)Unternehmen berücksichtigen und nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (BAG, Beschluss vom3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 -, BAGE 118, 131-141, Rn. 32).

    bb) Der Ausgleich oder die Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile muss nicht deswegen betriebs- und unternehmensübergreifend geregelt werden, weil das Verlegungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf alle betroffenen Konzernunternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden könnte (BAG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 -, BAGE 118, 131-141,Rn. 28).

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Vielmehr muss auch bezüglich des Sozialplans ein zwingendes Bedürfnis für eine unternehmensübergreifende Regelung bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 -, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 -, BAGE 100, 60-69, Rn. 42).

    Die Entscheidung darüber, wie die zur Verfügung stehenden Mittel auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden sollten, könnte dann nur konzerneinheitlich auf der Ebene des Konzernbetriebsrats getroffen werden (vgl. BAG, Urteil vom11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 -, BAGE 100, 60-69, Rn. 43).

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für die Fälle zu, in denen die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das einzelne Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 -, Rn. 25, juris).

    Vielmehr muss auch bezüglich des Sozialplans ein zwingendes Bedürfnis für eine unternehmensübergreifende Regelung bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 -, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 -, BAGE 100, 60-69, Rn. 42).

  • ArbG Köln, 09.02.2023 - 17 BV 5/23
    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 09.02.2023 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 17 BV 5/23 - wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2023- 17 BV 5/23 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Parkplatz - Gesetzesvorbehalt

    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Sie zählt jedoch nicht zum Inhalt eines Sozialplans, sondern unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 -, BAGE 140, 343-349, Rn. 19).
  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist in diesem Sinne kompetenzakzessorisch (BAG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 -, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 -, BAGE 133, 373-379, Rn. 17).
  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Auch wenn ein sachgerechtes Ergebnis oftmals nur durch koordinierte Regelungen in Interessenausgleich und Sozialplan zu erreichen ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 -, BAGE 35, 80-94, Rn. 37), bedeutet dies nicht, dass sich Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans nach der Reichweite der geplanten Betriebsänderung richtet und die Zuständigkeit für Interessenausgleich und Sozialplan auf Betriebsratsseite nur einheitlich bestimmt werden kann (aA. Richardi/Annuß, 17. Aufl. 2022, § 50 BetrVG, Rn. 37a).
  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 96/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats -

    Auszug aus LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
    Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist in diesem Sinne kompetenzakzessorisch (BAG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 -, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 -, BAGE 133, 373-379, Rn. 17).
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